| Geschäftsbedingungen
für die Vermittlung touristischer
Leistungen an Medienagenturen
Sehr geehrter Geschäftspartner,
wir danken für das Vertrauen,
welches Sie uns mit dem Auftrag zur Vermittlung Ihrer Reiseleistungen
erweisen. Wir setzen unsere ganze Kraft und Erfahrung ein,
um Sie bestens zu beraten und Ihren Vermittlungsauftrag zur
Ihren vollen Zufriedenheit abzuwickeln. Hierzu helfen klare
Vereinbarungen über die beiderseitigen Rechte und Pflichten.
Diese Vereinbarung wird zwischen uns, der Firma Inti Media
Tours, nachstehend „IMT“ abgekürzt, und Ihnen,
dem Auftraggeber, - nachstehend "AG" abgekürzt
- in Form dieser Geschäftsbedingungen getroffen. Diese
werden Inhalt des zwischen Ihnen und uns mit Ihrem Vermittlungsauftrag
zustande kommenden Reisevermittlungsvertrages.
1. Stellung von IMT, Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
1.1. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags
kommt zwischen IMT und dem AG der Reisevermittlungsvertrag
als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2. IMT wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen
ausschließlich als Vermittler tätig. Dies gilt
nicht, soweit sich IMT nach den vertraglichen Vereinbarungen
zur Erbringung eigener Leistungen unmittelbar selbst verpflichtet
hat. Für die Erbringung solcher, von IMT als unmittelbare
eigene vertragliche Leistungen geschuldeter Leistungen gelten
nicht die vorliegenden Bedingungen, sondern die allgemeinen
Reisebedingungen von Inti Tours.
1.3. Vertragspartner von IMT ist bei Agenturen oder sonstigen
gewerblichen Unternehmen ausschließlich der AG selbst.
Dieser ist mithin alleiniger Zahlungspflichtiger gegenüber
IMT. Dies gilt auch für den Fall, dass der AG mit Partnern
oder Mitarbeitern – mit oder ohne Kenntnis von IMT Vereinbarungen
über Kostenübernahmen oder Kostenbeteiligungen getroffen
hat. Es gilt insbesondere dann, wenn auf Wunsch des AG einzelne
vermittelte Leistungen, Stornokosten oder andere Forderungen
auf Wunsch des AG direkt an Dritte berechnet. Eine solche
befreit den AG nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber
IMT.
1.4. Die Rechte und Pflichten von IMT und dem AG ergeben sich
aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise
aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631
ff. BGB.
1.5. Doch die Vermittlung von IMT kommen zwischen den Leistungsträgern
(Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen usw.) und
dem AG direkte vertragliche Beziehungen zustande. Art und
Umfang der zu erbringenden Leistungen, Gewährleistung
und Haftung bestimmen sich mithin ausschließlich im
Verhältnis zwischen dem jeweiligen touristischen Leistungsträgern
und dem AG und nach Maßgabe der mit diesen touristischen
Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere
deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie mit
dem Auftraggeber direkt oder, in dessen Vertretung, durch
IMT vereinbart wurden.
1.6. Im Rahmen des Vermittlungsvertrages ist IMT grundsätzlich
berechtigt, Buchungs-, Beförderungs- und sonstige Geschäftsbedingungen
der touristischen Leistungsträger namens und in Vollmacht
des Auftraggebers als Bestandteil der Verträge zwischen
dem AG und dem Leistungsträger zu vereinbaren, bzw. als
verbindlich anzuerkennen. Trifft keine Pflicht, solche Geschäftsbedingungen
auf rechtliche Zulässigkeit, bzw. Handelsüblichkeit
zu überprüfen.
2. Auskünfte, Hinweise, Persönliche
Anforderungen
2.1. Bei der Erteilung von Hinweisen
und Auskünften haftet IMT im Rahmen des Gesetzes und
der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl
der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
AG.
2.2. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht
zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
2.3 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet
IMT nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag
abgeschlossen wurde.
2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist IMT nicht verpflichtet,
den jeweils billigsten Anbieter der gewünschten touristischen
Leistung zu ermitteln und anzubieten.
2.5 Ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
obliegt es grundsätzlich nicht IMT sondern dem AG und
seinen Mitarbeitern selbst, vor Vertragsschluss und vor Reiseantritt
zu überprüfen, ob ihr Reisegepäck und ihre
Ausrüstung, sowohl die private wie auch die zur Erfüllung
des jeweiligen geschäftlichen Reisezwecks erforderliche,
den Anforderungen der Reise, des Transportmittel und des Reiseorts
entsprechen, insbesondere was die Klimatischen Bedingungen,
die Diebstahlsicherung und entsprechende Einfuhrgenehmigungen
sowie versicherungs- und zollrechtliche Anforderungen anbetrifft.
2.6 Weiter obliegt es ohne besondere ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung nicht IMT sondern dem Auftraggeber und seinen
Teilnehmern zu prüfen, ob ihre persönliche gesundheitliche
Disposition den Anforderungen des Reiselandes, des Transportmittels
und der verschiedenen Reiseaktivitäten entspricht. IMT
trifft keine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über
Reise medizinische Vorsorgemaßnahmen.
3. Visa, Bescheinigungen, Genehmigungen
3.1. Die Beschaffung von Visa erfolgt
durch IMT nur bei ausdrücklichem Auftrag des AG. Hierfür
ist IMT berechtigt, dem AG die ihr entstehenden Kosten und
ein Bearbeitungsentgelt, mindestens
€ 50,- (incl. MwSt.) pro Visavorgang, in Rechnung zu
stellen.
3.2 IMT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den rechtzeitigen Zugang notwendiger Visa, soweit IMT die
Verzögerung nicht zu vertreten haben.
3.3. Für die Beschaffung sonstiger Bescheinigungen, Unterlagen,
Zeugnisse, behördliche Genehmigungen, Dreherlaubnisse,
Zutrittsgenehmigungen usw. gelten 3.1. und 3.2 entsprechend.
4. Buchungsabwicklung, Reiseunterlagen
4.1 IMT ist berechtigt, von Buchungsvorgaben
des AG abzuweichen, wenn IMT nach den Umständen davon
ausgehen darf, dass der AG die Abweichung billigen würde.
Dies gilt nur insoweit, als es IMT nicht möglich ist,
den AG zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine
Entscheidung zu erfragen.
4.2. IMT, wie auch der AG selbst, sind verpflichtet, die ihm
von IMT ausgehändigten Buchungsbestätigungen des/der
vermittelten Unternehmen(s), Flugscheine, Hotelgutscheine,
Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und mit dem Vermittlungsauftrag
zu überprüfen.
4.3 Der AG ist verpflichtet, IMT von etwaigen Abweichungen,
fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich
zu unterrichten.
5. Aufwendungsersatz, Bearbeitungsentgelt
5.1. IMT kann, auch dann, wenn ein
Vertrag mit einem zu vermittelnden Unternehmen nicht zustande
kommt, einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung
ausdrücklich vereinbart wurde.
5.2 Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann IMT einen
Aufwendungsersatz und ein Bearbeitungsentgelt in folgenden
Fällen verlangen, bei denen durch besondere Umstände
bei der Reisevermittlung Aufwendungen und Arbeitsaufwand entstehen,
die nicht durch Entgelte des touristischen Anbieters an IMT
abgedeckt sind:
• die Visabeschaffung (vergl. hierzu Ziff. 3.1)
• die Beschaffung sonstiger Unterlagen, soweit Sie nicht
zu den gewöhnlichen Reiseunterlagen gehören
• Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren für
Anfragen bei kurzfristigen Buchungen von 7 Tagen vor Reiseantritt
oder später
• bei speziellen Anfragen auf Wunsch des AG sowie bei
allgemeinen Buchungsanfragen, bei denen wir einen über
dem üblichen Umfang liegenden Aufwand nachweisen
• für die Bearbeitung von Stornovorgängen,
soweit dies über die Weiterleitung der Stornomitteilung
an den Veranstalter sowie der Stornorechnung an den AG hinausgeht
5.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst die baren Auslagen
von IMT für Telefon-,Telex- und Telefaxgebühren
sowie Porti und - so weit nichts anderes vereinbart - eine
Bearbeitungspauschale von € 100,- pro Buchung.
5.4 Aufwendungsersatz kann IMT auch insoweit vom AG verlangen,
als IMT unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen den
Preis einer vermittelten Leistung (insbesondere den Reisepreis
einer Pauschalreise) oder Rücktritts-(Storno-)kosten
an den Reiseveranstalter/Leistungsträger verauslagt hat.
Diesem Anspruch kann der AG Gewährleistungsansprüche
gegen den Reiseveranstalter/Leistungsträger nicht entgegenhalten,
es sei denn, dass IMT eine Mithaftung aus dem Reisevermittlungsvertrag
trifft.
6. Haftung
6.1. IMT haftet dafür, dass die
Vermittlung, insbesondere die Beratung, die Buchungsabwicklung,
das Inkasso und die Übermittlung der Reiseunterlagen
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen
werden. IMT haftet nicht für den Vermittlungserfolg selbst,
also nicht dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender
Vertrag mit dem touristischen Anbieter zustande kommt.
6.2. Die vertragliche Haftung von IMT, für jedwede Schäden
des AG, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Wert der vermittelten Reiseleistung beschränkt,
soweit der Schaden des AG von IMT weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder IMT für
einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen
verantwortlich ist. Dies gilt auch für Schäden aus
der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und vertraglichen
Nebenpflichten.
6.3. IMT haftet nicht für die ordnungsgemäße
Leistungserbringung der vermittelten Leistungen selbst. Insbesondere
bei der Vermittlung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise
i.S. d. §§ 651 a ff. BGB) sind Vertragspartner ausschließlich
die jeweiligen Firmen, welche die touristische Leistung erbringen.
Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen der Buchung
Anschein begründet wird, daß wir solche Leistungen
in eigener Verantwortung erbringen (§ 651 a Abs. 2 BGB).
6.4. Kommt IMT bei der Buchung von Flügen die Stellung
eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so bestimmt
sich die Haftung von IMT bei innerdeutschen Flügen ausschließlich
nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, bei internationalen Flügen nach den internationalen
Abkommen von Warschau, Guadalajara und Den Haag, soweit diese
anwendbar sind.
6.5. Kommt der AG seiner Verpflichtung, IMT bezüglich
der Reiseunterlagen von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen
oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten
(vergl. Ziff. 4.2) schuldhaft nicht nach, so ist er für
einem ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§
254 BGB). War der Fehler für uns bei Anwendung pflichtgemäßer
Sorgfalt nicht erkennbar, entfällt eine Haftung von IMT
ganz.
6.6. Bei Reklamationen gegenüber den vermittelten Unternehmen
beschränkt sich die Verpflichtung von IMT auf die Erteilung
aller Informationen und Unterlagen, die für den AG hierfür
von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen
und Adressen der gebuchten Unternehmen. Eine Verpflichtung
unsererseits zur Weiterleitung von Reklamationen oder zur
Führung weitergehender Korrespondenz besteht für
IMT nicht.
6.7 IMT haftet insbesondere nicht dafür, dass die vermittelten
touristischen Leistungen, die Reiseorte, die „Locations“,
vermittelte Personen und die Bedingungen während der
Reise und/oder am Reiseort hinsichtlich Umwelt, Witterung,
Licht und jedweden sonstigen Umständen, allgemein oder
zum Zeitpunkt beabsichtigter Aufnahme für die Zwecke
des AG geeignet sind. Solche Annahmen oder Erwartungen werden
von IMT weder als Vertragsbedingung des Vermittlungsvertrages
noch als Buchungsbedingung für die zu vermittelnden Verträge,
noch als Geschäftsgrundlage akzeptiert. Will der Auftraggeber
solche Voraussetzungen zur Geschäftsgrundlage oder zur
Bedingung für einen Vertrag mit einem vermittelten Leistungsträger
machen, so obliegt es ihm selbst, eine entsprechende Vereinbarungen
mit dem jeweiligen Leistungsträger zu treffen.
7. Inkasso, Zahlungen, Preise
7.1. IMT ist berechtigt, Anzahlungen
entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten
Unternehmen zu verlangen. Weitergehende Anzahlungen können
wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere
des § 651 k BGB, erheben, wenn insoweit eine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
7.2. Soweit sichergestellt ist, dass dies gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, bzw. - bei Pauschalreisen
- unter Berücksichtigung von § 651 k BGB geschieht,
ist IMT berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen
gegenüber dem vermittelten Unternehmen zu verauslagen.
Hierbei ist IMT zur Beachtung der rechtlichen Bestimmungen
über die Vorauszahlungspflicht des AG verpflichtet. Wir
können vom AG den Ersatz dieser Auslagen nach Maßgabe
von Ziff. 5.4 zu verlangen.
7.3 Als Vermittler hat IMT keinen Einfluss auf Preiserhöhungen
der vermittelten Leistungsträger IMT Ist nicht verpflichtet,
Preiserhöhungen der Leistungsträger auf Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Der Anspruch von IMT auf Ersatz verauslagter
Beträge umfasst auch Beträge, die auf Preiserhöhungen
entfallen. Der AG ist berechtigt und verpflichtet Ansprüche
aus nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen direkt im
Vertragsverhältnis mit den vermittelten Leistungsträgern
zu klären.
8. Ausschlussfrist, Verjährung
8.1. Sämtliche Ansprüche
aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund,
hat der AG gegenüber IMT innerhalb von einem Monat nach
dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende
gegenüber IMT geltend zu machen. Ansprüche gegen
IMT bei Versäumen der Frist entfallen nur dann nicht,
wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb.
8.2. Ansprüche gegen den IMT - ausgenommen Ansprüche
aus unerlaubter Handlung - verjähren in 1 Jahr ab dem
vertraglichen Rückreisedatum. Für die Hemmung der
Verjährung gilt § 203 BGB.
8.4 Für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des
IMT, soweit der AG Vollkaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn-
oder Geschäftssitz im Inland hat.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand
9.1 Die nachfolgenden Bestimmungen
zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand gelten, soweit
a) in internationalen Abkommen, die auf das Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen dem AG und IMT anzuwenden sind, nichts Abweichendes
zwingend geregelt ist
b) soweit einschlägige Bestimmungen für den AG als
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft nach Bestimmungen des Rechts seines Staates nicht
günstiger sind
9.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
IMT und dem AG, falls dieser keinen Geschäftssitz in
Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt bei einem ausländischen Gerichtsstand
nach Maßgabe von 9.1 auch für Art und Höhe
etwaiger Ansprüche.
9.3 Klagen gegen IMT können nur an deren Sitz erhoben
werden.
9.4 Für Klagen von IMT gegen den AG ist, soweit der AG
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten
Rechts ist, keinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Inland hat, oder dessen Wohn- oder Geschäftssitz
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ausschließlich
der Sitz von IMT.
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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart
2007
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Reiseveranstalter:
INTI Tours e. K.
Einzelfirma
HRA 541078
Registergericht: Amtsgericht Geislingen-Steige
Ust-Id Nr. DE 230 287470
Steuernummer: 62321/22206
Adresse: Hauffstraße 15
73326 Deggingen
Telefon: 07334/959741
Telefax: 07334/959745
Mail: info@inti-media-tours.de
Internet:www.inti-media-tours.de
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